Lexikon

Begriffe im Arbeitsschutz

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einembestimmten Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der frühzeitigen Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeitverwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzie-lung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

Aufsichtführende Person (im Sinne der DGUV Vorschrift 1, § 8 „Gefährliche Arbeiten“) ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und dieVersicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

Unter der Aufsichtspflicht versteht man, dass Versicherte einer fortlaufenden, regelmäßigen Aufsicht durch zuverlässige und fachkundige Führungskräfte unterliegen. Die Aufsicht bezieht sich auf die sicherheits- und gesundheitsgerechte Ausführung der Arbeiten. Siehe auch Auswahlpflicht und Kontrollpflicht.

Unter der Auswahlpflicht versteht man, dass für die jeweiligen Arbeitsaufgaben zuverlässige und fachkundige Personen ausgewählt werden (z. B. für Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Elektrofachkräfte). Siehe auch Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht.

Beschäftigte sind Personen, die einer Beschäftigung nachgehen. Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV grundsätzlich die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der weisungsgebenden Person.

Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die Versicherte in Folge ihrer Tätigkeit erleiden und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung (Berufskrankheiten-Verordnung) benannt hat.

Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff „unmittelbar erhebliche Gefahr“. Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

Ein Betrieb im Sinne des ARbeitsschutzes ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb  kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine eigene Leitung verfügt (siehe auch § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheit (DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger. (DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze).

Regeln für Sicherheit und Gesundheit (DGUV Regeln) dienen einerseits dazu,staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auch Schutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder in Bildungseinrichtungen erforderlich sind. Für spezielle Branchen liegen sogenannte Branchenregeln vor.

 Informationen (DGUV Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Grundsätze (DGUV Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

Durchgangsärzte und -ärztinnen: (D-Ärzte bzw. D-Ärztinnen) D-Ärzte und D-Ärztinnen sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte oder Ärztinnen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden auf Antrag des Arztes oder der Ärztin im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch den zuständigen Landesverband der DGUV bestellt.

Eignungsuntersuchungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Versicherten erwarten lassen, dass die während der Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Generell setzen Eignungsuntersuchungen einen Anlass und eine Rechtsgrundlage voraus.

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Fremdunternehmen ist das Unternehmen eines Dritten. Fremdunternehmen können auch Subunternehmen sein.

Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Diese ist zudokumentieren. Die Unfallversicherungsträger stellen qualitätsgesicherte Hand-lungshilfen im Sinne des DGUV Grundsatzes 311-003 „Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung“ zur Verfügung.

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeiten von Versicherten auf Versicherte eines anderen Unternehmers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Unter der Kontrollpflicht versteht man, dass die oberste Leitung des Unterneh-mens sich fortlaufend und regelmäßig davon überzeugt, dass die Führungskräfte ihren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nachkommen. Siehe auch Auswahlpflicht und Aufsichtspflicht.

Pflichtenübertragung ist die Übertragung von Aufgaben, Pflichten, Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Unternehmers aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Schutzsysteme sind Kombinationen von Schutzvorrichtungen, die mechanisch, elektrisch oder elektronisch mit Arbeitsmitteln oder baulichen Einrichtungen gekoppelt sind.

Schutzvorrichtungen sind Sicherheitsbauteile, die zur Abwehr von Gefahren an Arbeitsmitteln und baulichen Einrichtungen angebracht sind. Dabei wird zwischen trennenden, fangenden, ortsbindenden und abweisenden Schutzvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion unterschieden.

Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als Satzungsrecht erlassen und sind für Unternehmer und Versicherte rechtsverbindlich.

Unmittelbar erhebliche Gefahr, siehe Besondere Gefahr

Unternehmer ist nach § 136 SGB VII die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen natürliche Personen sowie beispielsweise

die Aktiengesellschaft,

die GmbH,

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,

Kommanditisten und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft,

eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und

eingetragene Vereine,

Bund, Länder und Gemeinden, Kirchen sowie Stiftungen,

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

die Sachkostenträger für Einrichtungen, mit ehrenamtlich Tätigen oder Lernenden und Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Kindertageseinrichtungen, allgemein- oder berufsbildende Schulen und Hochschulen.

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.

Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2 ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Es handelt sich in der Regel um Personen, die in einem inländischen Unternehmen beschäftigt werden. Versicherte können auch Personen sein, die keine Beschäftigten im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind, z. B.:

selbstständig, unentgeltlich oder insbesondere ehrenamtlich Tätige, z. B. bei der

freiwilligen Feuerwehr, im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege –

beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz, Malteser Hilfsdienst, bei der Johanniter Unfallhilfe, beim Arbeiter-Samariter-Bund

Ersthelfer und Ersthelferinnen bei Unfällen

Lernende und Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Kinder, Schüler und Schülerinnen sowie Studierende während des Besuchs der

jeweiligen Einrichtung, z. B. Kindergärten, Schulen, Tageseinrichtungen

alle Unternehmer, die freiwillig oder Kraft Satzung versichert sind

§ 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf.

** Quelle DGUV Regel 100-001

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